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Meister-BAföG

Infos

Eine Broschüre mit allen Informationen zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - Meister-BAföG - sowie die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie zusammen mit der Fortbildungsvereinbarung von der Geschäftsstelle der Bundesfachschule zugesandt.

 

 

Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen empfiehlt es sich bei der zuständigen Behörde weitere Informationen einzuholen, da aufgrund Ihres Alters, Ihres Familienstandes oder sonstiger persönlicher Gegebenheiten evtl. andere Richtlinien gelten und u.U. das Schüler-BAföG für Sie günstiger ist. Aufgrund der Vielzahl der Varianten, können diese leider nicht hier abgehandelt werden.

 

Die Antragsformulare sind bundeseinheitlich.

 

Formblatt AufstiegsBAföG

 

Zuständigkeit

Zuständig für alle Fragen rund um dieses Thema ist das für Ihren Wohnort zuständige Landratsamt bzw. die entsprechende Stadtverwaltung.

 

 

Kurz-Info Förderung

 

 

Was wird gefördert?

Gefördert wird die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch). Das AFBG verfolgt das Ziel, Teilnehmer/innen an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung abzusichern.

 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten vorbereiten. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.

 

Antragsberechtigt sind außerdem Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Dabei müssen diese Maßnahmen gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

 

Förderungsberechtigt sind Deutsche und bestimmte Gruppen von bevorrechtigten Ausländern sowie Ausländer, die sich bereits fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Eine Altersgrenze besteht nicht.

 

Hier erhalten Sie ausführliche Informationen